Luxemburg (dpa)

Verbraucherschützer dürfen gegen Facebook klagen

Marek Majewsky und Christoph Dernbach, dpa
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Von Marek Majewsky und Christoph Dernbach, dpa
| 02.12.2021 10:42 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Das Facebook-Logo spiegelt sich in einem Auge. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa
Das Facebook-Logo spiegelt sich in einem Auge. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa
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Ohne konkreten Auftrag von Betroffenen gegen Datenschutzverstöße können Verbraucherschützer bei Internet-Riesen wie Facebook klagen.

In der Frage, ob Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen bei Internet-Riesen wie Facebook anstelle betroffener Nutzer vor Gericht ziehen dürfen, zeichnet sich ein Urteil zugunsten der Verbraucherzentralen ab.

Der Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) kam jedenfalls zu dem Schluss, dass die Verbände klageberechtigt sind, auch wenn sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben. Das geht aus den Empfehlungen an den EuGH hervor. Die Gutachten sind nicht bindend, oft folgen ihnen die Luxemburger Richter aber.

Der EuGH muss sich mit der Frage beschäftigen, weil der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sich in dieser Sache unsicher war, ob eine Klagebefugnis nicht gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. In dem konkreten Fall ging es um die Gestaltung des „App-Zentrums“ von Facebook, wo kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert werden.

Zankapfel Datenschutz

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte kritisiert, dass Facebook im „App-Zentrum“ gegen den Datenschutz verstoßen habe. Zumindest in der Version von 2012 hätten Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Klick auf „Sofort spielen“ automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zu gestimmt. Sie berechtigten die Anwendungen auch zu posten - „Statusmeldungen, Fotos und mehr“.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) war deshalb zunächst erfolgreich gegen Facebook vorgegangen: Das Netzwerk informiere nicht ausreichend darüber, welche Daten weitergegeben würden und was damit passiere, urteilte 2017 das Berliner Kammergericht. Der Fall landete schließlich im Mai 2020 beim BGH. Dort sah der BGH-Richter Thomas Koch einen relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutzrecht. Der Nutzer bleibe im Unklaren, was mit seinen Daten geschehe, sagte Koch im Mai 2020. Offen blieb aber die Frage, ob Verbände wie der vzbv überhaupt klageberechtigt sind.

Facebook vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die DSGVO berechtige allein die Datenschutzbeauftragten, Verstöße zu ahnden. Damit habe der EU-Gesetzgeber für Unternehmen Rechtssicherheit schaffen wollen, sagte der Anwalt von Facebook vor dem BGH. Nationale Besonderheiten liefen dem zuwider.

Der Anwalt der Verbraucherzentralen widersprach dieser Auffassung: Es sei darum gegangen, Datenschutzstandards schnell und möglichst umfassend durchzusetzen. Der einzelne Verbraucher werde nur selten einen Verstoß melden und noch seltener selbst vor Gericht ziehen.

Verbraucherzentralen helfen

Allein gegen Facebook hätten die Verbraucherzentralen seit 2009 acht Verfahren geführt, sagte der Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv, Heiko Dünkel. „Die Betroffenen selber sind in der Regel nicht in der Lage, ihre Rechte bei massenhaften Datenverstößen durch Facebook und andere Datenstaubsauger wirksam durchzusetzen.“

In Deutschland können nicht nur die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Auch Mitbewerber und Verbände, Einrichtungen und Kammern können ohne Auftrag einer betroffenen Person klagen.

Der EuGH-Gutachter vertrat nun den Standpunkt, die DSGVO stehe einer deutschen Regelung nicht im Weg. Laut Gutachten können EU-Länder bestimmten Einrichtungen gestatten, ohne Auftrag der geschädigten Menschen Verbandsklagen „zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ zu erheben.

Eine Sprecherin des Facebook-Konzerns Meta kündigte an, ihr Unternehmen werde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren. „Rechtsklarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Verfahren der Datenschutz-Grundverordnung ist wichtig, und wir begrüßen, dass der Europäische Gerichtshof die in diesem Fall aufgeworfenen Fragen prüft.“

© dpa-infocom, dpa:211202-99-226596/3

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