Neues Gesetz zu Ebay & Co: Verkäufer im Visier der Finanzbehörden

Uwe Prins
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Von Uwe Prins
| 12.08.2024 16:27 Uhr | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Und noch ein Karton: Der Handel auf Online-Portalen blüht. Viele Profiverkäufer geben sich als Privathändler aus, weil sie dann keine Garantie gewähren müssen. Außerdem umgehen sie Steuergesetze. Foto: Pixabay
Und noch ein Karton: Der Handel auf Online-Portalen blüht. Viele Profiverkäufer geben sich als Privathändler aus, weil sie dann keine Garantie gewähren müssen. Außerdem umgehen sie Steuergesetze. Foto: Pixabay
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Bei der Online-Suche nach einem Lego-Traktor ploppten viele Privat-Angebote auf, die gar keine sind. Damit Fahnder diese Profi-Händler besser entlarven können, wurde das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz eingeführt.

Ostfriesland - Die Suche war erfolglos. In den Geschäften und Einkaufsmärkten der Region, die erfreulicherweise überhaupt noch über eine Spielwarenabteilung verfügen, stand der Bausatz des Claas Xerion 5000 Trac VC nicht mehr im Regal. Dieses Modell aus der Lego Technic-Reihe ist schlicht zu alt, kam bereits 2016 auf den Markt. Um den aus 1977 Einzelteilen bestehenden Mini-Traktor trotzdem zu bekommen, bleibt am Ende nur der Weg ins Internet. Und der führt zwangsläufig und fast sofort auf die Portale von Ebay und Amazon.

Der fast 2,9 Kilo schwere Lego-Trecker wird dort von mehreren Online-Händlern angeboten – zu deftigen Sammlerpreisen, die bei knapp unter 500 Euro beginnen. Unter den gewerblichen Anbietern gibt es aber auch das eine oder andere vermeintlich private Inserat. Dass es sich am Ende nicht immer um Privatverkäufer handelt, zeigt sich beim Stöbern in den Anzeigen: Da wird der ersehnte Bausatz von einem angeblichen Nicht-Profihändler in hoher Stückzahl feilgeboten. Aber welcher normale Lego-Fan stapelt ungeöffnete Originalkartons des gleichen Modells im Wohnzimmer???!

Diese Fake-Privatverkäufer zu identifizieren – das soll den Steuerfahndern durch das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz erleichtert werden. Bis Ende März 2024 mussten die Betreiber der digitalen Plattformen die entsprechenden Regeln umgesetzt haben und ihrer Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 nachkommen. „Sie sind nun verpflichtet, einmal pro Jahr Einkünfte und weitere Daten von Verkäufern – etwa Name, Geburtstag und Bankverbindung – an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln“, sagt Sabine Brandl. „Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Nutzer, die innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe abschließen oder 2000 Euro Umsatz erzielen“, erklärt die Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs GmbH.

Abertausende von Angeboten finden sich in Online-Shops und Verkaufsportalen wie Amazon (Bild) und Ebay. Oftmals treten Profihändler jedoch als Privatverkäufer auf. Foto: Pixabay
Abertausende von Angeboten finden sich in Online-Shops und Verkaufsportalen wie Amazon (Bild) und Ebay. Oftmals treten Profihändler jedoch als Privatverkäufer auf. Foto: Pixabay
Wer nur gelegentlich Artikel verkauft, müsse sich zunächst einmal keine Sorgen machen, sagt Sabine Brandl. Selbst wenn die Verkaufs- und Umsatzzahlen die Grenzen der Meldepflicht überschreiten, verstoßen Privatpersonen nicht automatisch gegen das Gesetz. „Das Finanzamt kann jedoch prüfen, ob sie nicht doch steuerlich als Gewerbetreibende zu behandeln sind!“ Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel regelmäßig mit Gewinnabsicht Waren veräußert werden. Der gelegentliche private Verkauf von selbst genutzten alltäglichen Gebrauchsgegenständen wie etwa getragener Kleidung ist in der Regel steuerfrei. Bei Wertsachen dagegen – beispielsweise Schmuck oder Antiquitäten – ist mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Finanzbehörden zu rechnen. Und: „Was Privatleute innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen, müssen sie in der Steuererklärung angeben, wenn der Gewinn pro Jahr über 600 Euro liegt“, erläutert die Juristin. Ihr Tipp: „Um zu beweisen, dass keine Steuerpflicht besteht, sollten Privatanbieter ihre Verkäufe dokumentieren und die Kaufbelege aufbewahren.“

Und noch ein Hinweis für Kaufinteressenten: Gewerbliche Händler haften innerhalb der zweijährigen Gewährleistung für Mängel an ihrer verkauften Ware. Das ist gesetzlich festgelegt. Privatverkäufer können die Haftung dagegen ausschließen. In ihren Inseraten finden sich denn auch entsprechende Formulierungen wie „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Dieser Satz steht auch in einem Ebay-Inserat, in dem der Claas von Lego Technic gebraucht angeboten wird – für 130 Euro plus 6,99 Euro Versand. Das ist im Vergleich zu den Preisvorstellungen der Ebay-Dealer ein echter Schnapper.

Der Lego-Bausatz des Claas Xerion 5000 Trac VS kam 2016 auf den Markt und ist in Fachgeschäften nicht mehr erhältlich. Da bleiben nur Online-Angebote – oder alternativ das neue Modell des John Deere 9700 Forage Harvester. Foto: Lego
Der Lego-Bausatz des Claas Xerion 5000 Trac VS kam 2016 auf den Markt und ist in Fachgeschäften nicht mehr erhältlich. Da bleiben nur Online-Angebote – oder alternativ das neue Modell des John Deere 9700 Forage Harvester. Foto: Lego
Aber: „Die Artikelbeschreibung muss der Wahrheit entsprechen. Verschweigen Privatverkäufer bekannte Mängel oder machen sie bewusst falsche Angaben, haften sie trotz Gewährleistungsausschluss“, sagt Sabine Brandl. Der Besitzer des oben genannten Lego-Traktors hat sich an das Gesetz gehalten: „Die aufgeklebten Aufkleber sind in keinem guten Zustand.“ Und: „Einige Teile sind leicht vergilbt.“

Nun ist der Lego-Fan gefordert: Eins, zwei, drei - meins? Oder lieber noch warten, bis ich einen Traktor im Neuwagenzustand finde?