Service Zug fällt aus oder verspätet sich: Was Bahnkunden machen können
Vor allem im Fernverkehr gibt es große Probleme. Die Auricher Verbraucherschützerin Karin Itzen informiert über Fahrgastrechte.
Ostfriesland - Im August sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 89,9 Prozent der Züge im Personenverkehr der Deutschen Bahn fahrplanmäßig im Zielbahnhof angekommen. Angesichts von insgesamt 40.000 Personen- und Güterzügen täglich ist das auf den ersten Blick eine akzeptable Quote. Doch der Wert der Behörde setzt sich aus allen Verbindungen zusammen – von der Bimmelbahn bis zum schnellen ICE. Und während im Nahverkehr tatsächlich fast alle Fahrpläne eingehalten werden könne, ist die Situation im Fernverkehr desaströs: In 42 Prozent aller Verbindungen ist es im August zu Verspätungen gekommen.
Die Bahnreise zum Geschäftstermin, der Zugtransfer zum Flughafen, wo der Urlaubsflieger abhebt – die vermeintlich entspannte Tour kann nervenaufreibend verlaufen. Kommt es zu Verzögerungen, kann beispielsweise der Anschlusszug verpasst werden. Noch schlimmer ist es, wenn eine Zugverbindung kurzfristig komplett gestrichen wird.
Berufspendler sind überwiegend im Nahverkehr unterwegs und von solcherlei Pannen deutlich seltener betroffen. Und falls doch, wissen sie als routinierte Zugreisende meist, welche rechtlichen Möglichkeiten sie danach haben. Wer nicht so oft mit Bahn fährt (oder wartet), findet hier ein paar Tipps der Verbraucherzentrale. Grundsätzlich gilt: Bei Verspätungen und Ausfällen können Betroffene von den Fahrgastrechten Gebrauch machen.
Der Zug hat mehr als
eine Stunde Verspätung
„Erfahren Reisende schon vor Fahrtantritt, dass der Zug über 60 Minuten Verspätung hat, können sie von der Reise zurücktreten“, sagt die Auricher Verbraucherschützerin Karin Itzen. Betroffene dürfen einen anderen Zug wählen, sie können aber auch die Kosten für die Fahrkarte zurückverlangen. Dazu sollten sie sich am Bahnhof oder beim Zugpersonal eine Bestätigung über die Verspätung ausstellen lassen. Mit diesem Schriftstück ist bei der Bahn die Forderung einfacher durchzusetzen.
Sitzplatz ist reserviert,
aber trotzdem besetzt
Eine Reservierung bietet keine Garantie, tatsächlich einen Sitzplatz zu bekommen. So kann es vereinzelt zu Doppelbelegungen durch fehlerhafte Buchungen kommen, oft sorgen aber Ausfälle und Verspätungen für Probleme. „Wer seine Reservierung nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie nicht zugeteilt oder zugeteilte Plätze nicht bereitgehalten werden können, kann eine Rückzahlung des Reservierungsentgelts fordern“, erklärt Karin Itzen. Das gilt auch, wenn eine Reservierung aufgrund einer Zugverspätung gar nicht erst genutzt werden kann.
Aber: Hier geht es letztlich um kleine Geldbeträge. „Und deren Rückzahlung ist aktuell unverhältnismäßig aufwendig, weshalb Reisende oftmals darauf verzichten“, sagt Karin Itzen. Betroffene müssen entweder einen Online-Antrag über das persönliche Kundenkonto stellen, sich an das Servicecenter der Deutschen Bahn wenden oder ein formloses Schreiben an das Servicecenter Fahrgastrechte senden. „Das sollte vereinfacht werden. Sinnvoll wäre aus unserer Sicht eine automatische Rückzahlung des Reservierungsentgelts“, so die Auricherin.
Wann eine Zugbindung
als aufgehoben gilt
Für den Regionalverkehr gilt keine Zugbindungen. Ansonsten muss der Zug genommen werden, dessen Zugnummer auf der Fahrkarte steht. Sie ist an einen festen Zug zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit gebunden.
Eine Zugbindung gilt als aufgehoben, wenn der gebuchte Zug mehr als 20 Minuten zu spät kommt. Zudem entfällt die Bindung, sobald ein planmäßiger Halt gestrichen wird. Und natürlich ist die Bindung ungültig, wenn die gebuchte Reise ausfällt oder aber irgendwo auf der Strecke zwischen Start- und Zielort abgebrochen wird.
Dann dürfen andere Züge der Deutschen Bahn genutzt werden, um das ursprünglich gebuchte Ziel zu erreichen. „Dazu darf auch ein höherwertiger, nicht reservierungspflichtiger Zug gewählt werden“, betont Karin Itzen.
Wenn die Bahn nicht
rechtzeitig informiert
Wenn sich ein Zug stark verspätet oder eine Verbindung ausfällt, ist die Deutsche Bahn binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt verpflichtet, über Möglichkeiten zur Weiterreise zu informieren. Andernfalls darf die Fahrt mit anderen Eisenbahnen (zum Beispiel Nordwestbahn) oder Bussen fortgesetzt werden. Zusätzliche Kosten (in „angemessener“ Höhe) können eingefordert werden.
Nachts im Bahnhof
„gestrandet“
Ist mit der Verspätung eines Nachtzuges (planmäßige Ankunft: 0 und 5 Uhr) um mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof zu rechnen, dürfen Reisende mit dem Taxi zum Zielbahnhof fahren. Die Kosten (maximal 120 Euro) muss die Bahn erstatten. Das gilt auch, wenn der Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht werden kann, ohne ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen. Kann eine Zugreise wegen Ausfall oder Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden, muss die Bahn auch Kosten für eine Hotelübernachtung zahlen.